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Home/Gemeinde/Gde.-Vorstand/Gde-Vorstand 2011/4. Mai 2011 |
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AUS DEN VERHANDLUNGEN DES GEMEINDEVORSTANDES
1) Vorstellung Scoula Sportiva Engadin St. Moritz
Viele junge Nachwuchsathleten träumen davon, eines Tages Ihren Idolen nachzueifern. Dazu braucht es allerding nebst genügend Talent und geeigneten Trainingsmöglichkeiten bereits in jungen Jahren zusätzliche Rahmenbedingungen, die es ehrgeizigen Sportlern ermöglichen sowohl Ausbildung als auch ihre Begeisterung für den Sport miteinander zu kombinieren. Genau solche Bildungsstätten gelten allerdings als Seltenheit. Dies führt dazu, dass immer mehr talentierte Nachwuchsathleten ihren Traum aufgeben, weil die zusätzliche schulische Belastung schlichtweg zu gross wird. Die Projektgruppe der Sporttagesschule St. Moritz - Engadin (STS) will das seit August 2009 leer stehende Schulgebäude in Champfèr als Chance nutzen, um ein innovatives Schulkonzept umzusetzen, welches auf die Bedürfnisse junger Wintersportler eingeht und diese sowohl schulisch als auch sportlich bereits ab der fünften Primarklasse optimal fördert. Das in der Startphase befindende Projekt ist auf die politische Zustimmung angewiesen. Die Gemeinde La Punt Chamues-ch beurteilt das Vorhaben als sehr positiv und wünscht sich, dass das Projekt weiterverfolgt wird.
2) Strassensanierung bei der Via Suot Röven
Bei der Via Suot Röven wird ein Strassenteilstück saniert. Dies im Zusammenhang mit dem Hotelneubau B+B der Chesa d’Arch AG. Die von der Firma Schlub AG, La Punt Chamues-ch, offerierten Kosten betragen Fr. 28‘592.05. Wie bereits beim Strassenteilstück zur Chesa Albin praktiziert, werden die Kosten zu 70% von der Bauherrschaft Chesa d‘Arch und zu 30% von der Gemeinde übernommen. Der entsprechende Gemeindeanteil von Fr. 8‘577.60 wird freigegeben.
3) Erstwohnungsbau
Der Vorstand der Evangelischen Kirchgemeinde möchte die Parzelle Nr. 896 sinnvoll nutzen um damit eine langfristige Einnahmequelle zu sichern. Im Hinblick auf den Einheimischen Wohnungsbau in Chamues-ch ist die Politische Gemeinde daran interessiert, das Land zu übernehmen. Es wurde nun ein entsprechender Vertrag ausgearbeitet und mit den Vertretern der Evangelischen Kirchgemeinde besprochen. Bevor die Verwendung der Parzelle Nr. 896 der Gemeindeversammlung unterbreitet werden kann, ist ein Versammlungsbeschluss der Evangelischen Kirchgemeinde notwendig. Das Gleiche gilt für eine eventuelle Übernahme der Kirche San Andrea in Chamues-ch.
4) Vertrag Repower über die Sondernutzung von Grund und Boden
Gemäss eidgenössischem Stromversorgungsgesetz (StromVG) bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf dem Kantonsgebiet tätigen Netzbetreiber. StromVG und StromVV regeln zudem die Pflichten der Netzbetreiberin. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der StromVG GR sind die Gemeinden im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwortlich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse betreffend Netzeigentum und Netzbetrieb übernimmt Repower bis auf Weiteres die Pflichten des Netzbetreibers auf dem Gemeindegebiet. Der vorliegende Vertrag regelt die Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden auf dem Gemeinde-gebiet. In der vorliegenden Vereinbarung wird unter anderem fixiert, dass die Netzbetreiberin der Gemeinde für die Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden und für die übrigen im Vertrag vereinbarten Leistungen der Gemeinde eine jährliche Abgabe von 1.7 Rp./kWh. von den Endkunden innerhalb des Gemeindegebiets bezahlt. Der vorliegende Vertrag wird ohne Änderungen genehmigt. Damit die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abgabe des Endkunden an die Gemeinde gegeben ist, wird der Vertrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Annahme unterbreitet.
5) Vernehmlassung Erlass eines Gesetzes über Gesetzessammlungen und Amtsblatt
Die Standeskanzlei Graubünden hat einen Entwurf für den Erlass eines Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt ausgearbeitet. Der Kanton Graubünden kennt heute nur sehr rudimentäre Publikationsvorschriften. Es drängt sich deshalb auf, die bestehende grossrätlichen Verordnung über die Herausgabe eines neuen Bündner Rechtsbuches und die Weiterführung der Amtlichen Gesetzessammlung aufzuheben. Dieses Gesetz und die gleichzeitig vorgesehene Aufhebung der grossrätlichen Publikationsverordnung bilden zudem die Grundlage, um auf 1. Januar 2012 auf die Herausgabe des Bündner Rechtsbuches in gedruckter Form verzichten zu können. Der Vernehmlassungsentwurf wird ohne Änderungs-anträge im positiven Sinne zur Kenntnis genommen.
5. Mai 2011 Der Aktuar/un
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